HPT Pable Hydrauliktechnik
Kahlbachring 18
69254 Malsch
Tel.: 07253 / 961 799 0
Fax: 07253 / 961 799 99
der Firma HPT Pable Hydrauliktechnik, 69254 Malsch, Kahlbachring 18 - download als PDF
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen jedweder Art, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, auch dann, wenn
wir nicht jeweils gesondert darauf hinweisen. Etwaige Bezugsvorschriften des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers abweichen, widerspricht hiermit der Lieferer und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichungen von Seiten des Lieferers kein weiterer Widerspruch erfolgt. Mündliche Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
2.1. Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend; insbesondere sind unsere Angebotsunterlagen, Bezeichnungen, Abbildungen, Gewicht und sonstige Maßangaben etc. nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
2.2. Für den Umfang unserer Vertragsverpflichtung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Lieferzeit, -Unmöglichkeit, -Verzug
3.1. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen oder falls wir die Montage übernehmen Fertigungstermine, sind unverbindlich, außer sie werden als verbindlich bezeichnet. Der Besteller kann uns jedoch acht Wochen nach Überschreitung unverbindlicher Termine durch schriftliche Mahnung in Verzug setzen. Die Einhaltung von Liefer- und Fertigstellungsterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Besteller obliegender Mitwirkungspflichten, den Eingang vereinbarter Anzahlungen, ggf. die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorliegen einer erforderlichen Importlizenz und sonstiger Genehmigungen sowie die Klärung sämtlicher technischer und chemischer Einzelheiten voraus. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, für die Einhaltung des Fertigstellungstermins der Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand nach Montage zur Abnahme im Falle einer vertraglich vorgesehenen
Erprobung, zu deren Vornahme bereit ist.
3.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht vorhersehbarer und durch uns nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Betriebsstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir
dem Besteller eine unzumutbare Leistungserschwerung diesbezüglich nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung
ebenfalls berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Die so bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden, aufgrund nur leichter Fahrlässigkeit unsererseits eintretenden Verzuges entstehen.
3.3. Befinden wir uns in Liefer- oder Leistungsverzug, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits. Für atypische, von uns nicht vorhergesehenen Verzugsschäden haften wir bei nur leichter Fahrlässigkeit nicht.
3.4. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit richten sich die Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe von Ziff. 3.3.
3.5. Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- und Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden. Bei teilweisem Leistungsverzug unsererseits oder von
uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zu Leistung ist das Recht des Bestellers ausgeschlossen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, falls nicht das Interesse des Bestellers an der Teilleistung entfällt.
§ 4 Versendung, Verpackung, Übergang der Gefahr
4.1. Der Versandweg und das Transportmittel unterliegen, insoweit keine anders lautende Vereinbarung mit dem Besteller vorliegt, unserer freien Entscheidung. AGB L&Z HPT Pable Hydrauliktechnik - 2/6 - Stand: September 2010
4.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferteile an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden sind. Dies gilt auch für die durch uns selbst erfolgten Lieferungen und
auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistung übernommen haben.
4.3. Bei Annahmeverzug oder Verzögerung der Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen geht die Haftung mit Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über.
4.4. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.5. Wird die Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten, für jeden angefangenen Monat berechnet. Nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist von acht Wochen sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Mangels anderweitiger Bestätigungen liefern wir unverpackt ab Lager oder Werk. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen Berechnung eines handelsüblichen Aufpreises. Für die Entsorgung unserer Verpackungen ist ausschließlich der Besteller unter eigener Kostentragung verantwortlich. Wird entgegen dieser Geschäftsbedingungen die Rücknahme der Verpackungen mit dem Besteller vereinbart, so hat er diese kostenfrei an unser Werk zurückzuliefern und die anfallenden, handelsüblichen Kosten der Entsorgung zu tragen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
5.1. Die in unseren Angeboten genannten Preise sind grundsätzlich unverbindlich; erst bezüglich der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise tritt eine Vertragsbindung ein. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn sie durch eine Veränderung von unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstandenen preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind und wir uns bei Eintritt der Kostensteigernden Faktoren nicht im Leistungsverzug befinden.
Bei Preiserhöhungen, welche die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise um mehr als 15 % übersteigen, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen
gelten jeweils als neue Aufträge.
5.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Bestimmung ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe
zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen unserer Rechnung bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
1/3 bei Eingang unserer Auftragsbestätigung,
1/3 bei Meldung von Versandbereitschaft der Hauptteile, ohne diese Meldung bei LieferungDer Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald wir über den Betrag endgültig verfügen können.
5.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrages in
Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.
5.6. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.7. Alle Forderungen gegen den Besteller aus unserer Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät, insbesondere die Nichteinlösung von Wechsel bzw. Schecks zu vertreten hat, in seinen Vermögensverhältnissen nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns bekannt wird, er geltend macht zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nicht in der Lage zu sein, er gegen vertragliche Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen schuldhaft in
erheblichem Umfang verstößt, er sich in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung oder Montage aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert.
In allen vorstehenden Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, alle weiteren Vertragsleistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder angemessene Sicherheit zu erbringen. Kommt der Besteller trotz angemessener Fristsetzung AGB L&Z HPT Pable Hydrauliktechnik - 3/6 - Stand: September 2010 und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir zum Vertragsrücktritt - vorbehaltlich unserer sonstigen gesetzlichen Rechte - berechtigt.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gleiche gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 GBG ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gem. den Ziffern 6.4 – 6.6 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller, zusammen mit anderen nicht vom Lieferer gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Lieferers
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Ziffer 6.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziffer 6.4 und 6.5 entsprechend. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziffern 6.3 und 6.6, bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch den Lieferer einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten - sofern der Lieferer das nicht selbst tut - und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer unterliegender Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur
Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht in dessen Bereich sich die Ware befindet nur wirksam, wenn seine/ihre Eintragung in ein
entsprechendes Register oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt ist, so stimmt der Besteller schon jetzt einer jederzeitigen Eintragung in das zuständige Register bzw. die entsprechende Einrichtung zu.
§ 7 Gewährleistung
7.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Lieferung oder, falls von uns die Montage übernommen wurde, seit Abnahme infolge
eines - bei von uns nicht montierten Vertragsprodukten - vor dem Gefahrübergang, - bei von uns montiertenVertragsprodukten - vor der Abnahme liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechten Materialien oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Wir können nach unserer Wahl verlangen, dass ein schadhaftes Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird oder wir einen Service-Techniker zu dem Besteller schicken um in dessen Betrieb die Reparatur vorzunehmen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Auftreten schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme aus von dem Besteller zu vertretenden
Gründen, so erlischt unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergabe. AGB L&Z HPT Pable Hydrauliktechnik - 4/6 - Stand: September 2010
7.2. Es wird keine Gewähr übernommen für natürliche Abnutzung sowie natürliche Verschleißerscheinungen. Gewährleistungs-ansprüche jeder Art entfallen ebenfalls, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch
den Besteller oder Dritte, wenn ohne unsere Zustimmung die Behebung etwaiger Mängel versucht, die Vertragsprodukte von Dritten bearbeitet, durch äußere Einwirkungen jeder Art verändert oder entgegen unserer
technischen Richtlinien oder sonst wie unsachgemäß behandelt worden sind und der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel nicht auf vorbenannte Umstände sondern unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.3. Zur Vornahme aller uns nach beliebigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort schriftlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.4. Bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wobei er seine Wahl auch unter angemessener Berücksichtigung unserer Interessen zu treffen hat. Dieses Recht steht dem Besteller auch im Fall schuldhaft versäumter Nachbesserung durch uns zu.
7.5. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten stehen dem Besteller keine weitergehenden Rechte als für den Ursprünglichen Liefergegenstand zu.
7.6. Damit sind die Ansprüche des Bestellers aufgrund von fehlerhaften Lieferungen und Leistungen abschließend geregelt. Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden hiervon nicht berührt.
§ 8 Haftung für Mängel an Lieferungen
Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 8 Ziffer 4 wie folgt:
8.1. Wir haften bei positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie außervertraglich - wie etwa bei unerlaubter Handlung - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Diese Haftungsbeschränkung
gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und soweit zugesicherte Eigenschaften fehlen.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
8.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschl. des
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
8.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware. Die Frist für die Mängelhaftung an der gelieferten Ware wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
AGB L&Z HPT Pable Hydrauliktechnik - 5/6 - Stand: September 2010
8.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 9 Haftung für Lohnaufträge
9.1 Lohnaufträge werden gewissenhaft ausgeführt. Sollte sich herausstellen, dass das angelieferte Vormaterial nicht geeignet ist, so gehen die bis dahin entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers. Schadenersatzansprüche
können seitens des Bestellers hieraus nicht hergeleitet werden.
9.2 Werden Teile des vom Besteller angelieferten Vormaterials durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat der Lieferer diese auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Bearbeitungslohn für dieses beschädigte Teil, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers vorliegt.
9.3 Geht das vom Besteller angelieferte Vormaterial ganz oder teilweise durch Verschulden des Lieferers unter, so beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den vereinbarten Bearbeitungslohn für dieses untergegangene Teil, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers vorliegt. Gegen kostenlose zur Verfügungstellung eines Ersatzstückes durch den Besteller, wird dieses vom Lieferer für den Besteller kostenfrei erneut bearbeitet.
9.4 Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus vertraglicher Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Bearbeitung zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Bearbeitungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 10 Haftung für Nebenpflichten
10.1 Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen, sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Ware - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der § 8 und 11 entsprechend.
§ 11 Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahlung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat: Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
11.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 3 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser
Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
11.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
11.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
11.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind,
AGB L&Z HPT Pable Hydrauliktechnik - 6/6 - Stand: September 2010
wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 12 Datenverarbeitung, Geheimhaltung
12.1. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
12.2. Falls nicht ausdrücklich schriftliches und anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 13 Gerichtsstand bei Inlandsgeschäften
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem
Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
§ 14 Schiedsgericht, Rechtswahl (bei Auslandsgeschäften)
14.1 Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern
endgültig entschieden.
14.2 Mangels abweichender Vereinbarung unterliegt der Vertrag dem Recht des Lieferers, so weit das Recht des Landes, in welches die Ware geliefert wird, es zulässt. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist
ausgeschlossen.
14.3 Die Schiedsrichter entschieden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
§ 15 Unvollständigkeitsklausel
15.1 Soweit aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein sollte, bleiben hiervon der Vertrag in seiner Gültigkeit und alle übrigen
Bestimmungen und Verbindlichkeiten unberührt. Im Falle der Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
Stand: 01.09.2010